AGB

Allgemeine Mietbedingungen der BVD Bautechnik Handelsgesellschaft mbH (BVD)

I. Gültigkeit

  1. Die BVD Bautechnik Handelsgesellschaft mbH – im folgenden Vermieter genannt – vermietet ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Mit Abschluss des ersten Vertrags unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen erkennt der Mieter deren Geltung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien an. Dies gilt insbesondere für alle – auch mündlich/ telefonisch – abgeschlossenen Folgegeschäfte.
  2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

II. Abtretung/ Untervermietung

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dürfen vom Mieter nicht auf Dritte übertragen werden. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

III. Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von BVD – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den Vermieter liegt erst in einer schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (=in der Regel der Mietschein) von der BVD Bautechnik in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes (=Bestätigung mittels Übergabeprotokoll) von der BVD Bautechnik an den Mieter zustande.

IV. Fristen und Termine

Der Vermieter bemüht sich, die genannten Geräte und Zusatzausrüstungen zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.

Auf jeden Fall haftet der Vermieter als Folgeschaden nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Mitarbeiter nicht eingehalten wird und dann nur begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses.

V. Übergabe und Inbetriebnahme des Gerätes

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigen Zustand zur Abholung bereit zu halten oder zum Versand zu bringen. Die Überführung an den Einsatzort, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters.
  3. Ist der An- und/ oder Abtransport durch den Vermieter vereinbart, trägt der Mieter für den ungehinderten Zugang zur Verlade-/ Aufbaustelle Sorge.
  4. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vor Mietbeginn zu überprüfen und bestätigt im Übergabeprotokoll den Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs.
  5. Erkennbare Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen. Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber dem Vermieter rügt. Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretende und von ihm anerkannte Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen.
  6. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (bspw. Bedienungsanleitung, Wartungsanleitung etc.) Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, haftet er für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne verschulden.

VI. Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, jedoch nicht vor Bereitstellung des Mietgegenstandes durch den Vermieter. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht ab, bleibt der Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, falls eine feste Mietzeit vereinbart ist. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Mietgegenstand anderweitig zu vermieten. Im Falle der anderweitigen Vermietung ist der Vermieter verpflichtet, die anderweitigen Mieteinnahmen anzurechnen.
  2. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Bei Raumsystem (z.B. Container, Bauwagen, Bauzäunen) beträgt die Mindestmietzeit 30 Kalendertage.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache während der Mietzeit gegen eine andere, vergleichbare Mietsache (z.B. ein Geräte eines anderen Herstellers in gleicher Größe und mit vergleichbaren Leistungsmerkmalen) auszutauschen, sofern diese andere Mietsache dem vereinbarten Mietzweck, insbesondere dem vertragsgemäßen Mietgebrauch genügt und berechtigte Interessen des Mieters nicht entgegen stehen.
  4. Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Haben die Parteien keine Mietzeit vereinbart, endet der Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes. Das Kündigungsrecht beider Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort (=“Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Der Mieter ist für diesen Fall jedoch verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag ein Nutzungsentgelt in Höhe eines Tagesmietzinses an den Vermieter zu zahlen.

VII. Instandsetzung

  1. Die Pflicht zur Instandsetzung der Mietsache obliegt der BVD Bautechnik. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten trägt BVD Bautechnik, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
  2. Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Meldung eingetretener Mängel zurückzuführen sind, sind vom Mieter zu tragen.
  3. Ein Stillstand der Mietsache während der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses unberührt, es sei denn, der Stillstand ist auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen.

VIII. Rückgabe

  1. Der Mieter hat die beabsichtigte Rücklieferung des Gerätes dem Vermieter rechtzeitig mit einer Mindest- vorlaufzeit (bei Tagesmiete 2 Std., Wochenmiete 24 Std., Monatsmiete 72 Std.) schriftlich anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen vereinbarten Rücklieferungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
  3. Ist die Abholung durch den Vermieter vereinbart, so hat der Mieter die genaue Übergabezeit bis 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag zu vereinbaren. Bei langfristigen Mietverträgen – mindestens ein Monat – muss die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung erfolgen. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden (z.B. kein Zugang, fehlende Schlüssel), so verlängert sich die Mietzeit entsprechend, und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  4. Wird die Mietsache am vereinbarten Tag bzw. zur vereinbarten vom Vermieter nicht abgeholt, so hat der Mieter unverzüglich erneut telefonisch und/oder schriftlich die Abholung zu verlangen. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
  5. Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, anderenfalls, werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
  6. Über die Rückgabe ist ein Rückgabeprotokoll zu fertigen und vom Mieter zu unterzeichnen.
  7. Führen Dritte (Spediteur) den Rücktransport durch, sind diese und/ oder deren Erfüllungsgehilfen in keinem Fall berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme) durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen zu Lasten der BVD abzugeben. Eine Abnahme erfolgt unverzüglich beim Eintreffen auf Lagerplatz des Vermieters
  8. Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit berechtigt, die Mietsache jederzeit selbst beim Mieter oder sonstigen Dritten, die sich im Besitz der Mietsache befinden, abzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter dem Herausgabeverlangen des Vermieters nicht nachkommt oder ein Verlust oder eine Verschlechterung der Mietsache droht. Die Kosten der Abholung trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, zum Zwecke der Abholung das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet, zu betreten und mit Transportfahrzeugen zu befahren. Ein gesonderten Zustimmung des Mieters und/oder Dritter bedarf es hierfür nicht.
  9. Sollte bei der Rückgabe ersichtlich sein, dass Reparaturen erforderlich sind, die der Mieter zu vertreten hat, so wird neben den Reparaturkosten zusätzlich die Reparaturzeit gleich Mietzeit an den Mieter berechnet.
  10. Der Vermieter hat den Mieter über Art und Umfang der Mängel/ Beschädigung zu informieren. Besteht über den Zustand des Gerätes sowie über Reparaturzeit und Kosten Uneinigkeit, so ist der Schaden durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Die Kosten für das Gutachten tragen Vermieter und Mieter zu gleichen Teilen. Der Mieter hat das Recht zur unverzüglichen Nachprüfung der aufgegebenen Mängel. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Reparaturen aufzugeben.
  11. Wird vom Vermieter die Rückgabe unmittelbar an einen neuen Mieter gewünscht, so endet die Mietzeit mit dem dafür vereinbarten Tag der Übergabe/ Abholung. Die Kosten für den Rücktransport sind dann vom ursprünglichen Mieter anteilig, höchstens ab die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu zahlen.

IX. Mietpreis

  1. Die Miete ist ausschließlich für den Mietgegenstand zu zahlen. Alle Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Montage, Befestigung, Dienstleistungen, Reinigung, Versicherung usw. berechnet der Vermieter gesondert.
  2. Sämtliche genannten Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
  3. Der Mietberechnung liegt eine tägliche Schicht bis zu 8 Stunden von Montag bis Freitag zu Grunde. Überschreitet der Mieter diese tägliche Schichtzeit, berechnet der Vermieter dem Mieter zusätzlich für jede weitere Stunde 1/8 des geltenden Tagessatzes.
  4. Fallen Wochenendtage (Sa.-So.) bzw. gesetzliche Feiertage in die Mietdauer, wird der Tagesmietzins für diese Tage nicht geschuldet, sofern der Mieter an diesen Tagen den Mietgegenstand nicht benutzt. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag wird eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache von Samstag bis Sonntag vermietet, so gilt ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete als vereinbart.
  5. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe werden gesondert berechnet.

X. Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er darf den Mietgegenstand ausschließlich ordnungsgemäß, bestimmungsgemäß und verkehrsüblich benutzen und die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen.
  2. Die Mietsache ist durch den Mieter in ausreichendem Umfang mit Betriebsstoffen (Öle, Fette, Wasser usw.) in einwandfreier Beschaffenheit zu versorgen.
  3. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen erfolgen ausschließlich durch den Vermieter.
  4. Eine Betankung des Mietgegenstandes mit Biokraftstoff, Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
  5. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personal betreiben zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrererlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland – verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Vermieter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen.
  7. Der Mieter hat den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. außerhalb des Umkreises von 50 km ausgehend vom im Vertrag benannten Einsatzort nur nach schriftlicher Erlaubnis durch den Vermieter gestattet. Kann der Vermieter den Mietgegenstand am angegebenen Standort nicht vorfinden, ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl Herausgabe des Mietgegenstandes oder Schadensersatz zu verlangen, der sich nach den Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen Mietgegenstand richtet.
  8. Dem Mieter ist jegliche Verfügung über den Mietgegenstand untersagt. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Mietgegenstand oder sonstigen Zugriff durch Dritte in Kenntnis setzen. Interventionskosten trägt der Mieter.
  9. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung durch den Vermieter unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die der Vermieter aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten entstehen.

XI. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Für die Miete sowie die Nebenkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, vor Übernahme des Gerätes eine angemessene Vorauszahlung bzw. während oder bei Verlängerung der Mietzeit regelmäßig eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten.
  2. Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Vermieters oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist dem Mieter untersagt, es sei denn, der Vermieter hat die Gegenforderungen anerkannt oder sie sind rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Vermieter beruht.
  3. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen sich ergebenden Gründen in Zahlungsverzug, so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.
  4. Werden Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, ist der Vermieter berechtigt, als Verzugsschaden von Verbrauchern 5 %, von Unternehmen über 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. 5. Sofern der Mieter keine Vorauszahlung geleistet hat, tritt der Mieter in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag das Gerät verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an, ohne jedoch den Mieter aus seiner Zahlungspflicht bis zur vollständigen Bezahlung der in Rechnung gestellten Schuld zu entlasten.

XII. Verlust oder Beschädigung der Mietsache

  1. Im Schadensfall hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich über Umfang, Hergang und Beteiligte des Schadensereignis zu unterrichten. Bei Diebstahl, Beschädigungen durch Dritte oder Verkehrsunfällen ist unverzüglich nach Schadenseintritt Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Hierzu ist beim Vermieter ein schriftlicher Nachweis vorzulegen.
  2. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. Reparaturkosten zu leisten.

XIII. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet von der Übergabe bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe für die von der Mietsache ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist.
  2. Der Mieter haftet für alle Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstigen Kosten wegen der von ihm zu vertretenden Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. StVO), die bei der Benutzung des Mietgegenstandes zur Entstehung gelangen und für die der Vermieter in Anspruch genommen wird und stellt den Vermieter auf erstes
  3. Anfordern von einer Inanspruchnahme Dritter frei. Gleichermaßen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter von jeglicher weiteren Inanspruchnahme Dritter für Schäden oder sonstigen Kosten aus dem Betrieb bzw. der Nutzung des Mietgegenstandes – insbesondere wegen der Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen – auf erstes Anfordern freizustellen, sofern der Mieter diese Sache bzw. Kosten zu vertreten hat.
  4. Während der Mietzeit trägt der Mieter mit Beginn der Übernahme die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls als auch des vorzeitigen Verschleißes des Mietgegenstandes, aus welchem Grund auch immer.

XIV. Versicherung

  1. Der Vermieter schließt für die Mietsache eine Versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten“ (ABMG) ab. Eine durch den Vermieter abgeschlossene Versicherung umfasst jedoch nur die Risiken Maschinenbruch, Elementarschäden und Diebstahl. Der Mieter bezahlt an den Vermieter hierfür Versicherungskosten, die im Mietvertrag gesondert zum Mietzins ausgewiesen sind. Der Mieter trägt zudem in jedem Schadensfall eine Selbstbeteiligung von bis zu 2.500 € pro Schadensfall. Bei Diebstahl gilt ein Selbstbehalt von 25 % der aktuellen Neupreisliste.
  2. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur, soweit gesetzlich vorgeschrieben ist. Dieses ist insbesondere bei Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, nicht der Fall.
  3. Wünscht der Mieter die Befreiung von dieser Versicherung bzw. Kostentragungspflicht, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Eine Befreiung erfolgt nur gegen Nachweis eines vergleichbaren Versicherungsschutzes durch den Mieter. Für den Fall, dass der Mieter selbst einen Versicherungsvertrag mit einem Dritten (Versicherer) schließt, tritt der Mieter hiermit seine Rechte gegen den Versicherer an den Vermieter zur Sicherung seiner Forderungen ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

XV. Kündigung

  1. Ein über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. Der Vermieter kann den Mietvertrag ganz oder teilweise nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn:
    - der Mieter Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt oder die Mietsache unter erschwerten, nicht vereinbarten Bedingungen nutzt, insbesondere gegen die Pflicht verstößt, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln;
    - dem Vermieter nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird oder
    - der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages um mehr als 14 Tage in Verzug gerät, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wegen fruchtloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mieters;
    - der Mieter gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt
  3. Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zur Mietsache und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen.
  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen - nicht nur kurzfristig - nicht möglich ist.

XVI. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

  1. Als Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag wird Ueckermünde vereinbart.
  2. Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Greifswald. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Hiervon unberührt ist die Berechtigung der BVD Bautechnik den Mieter auch an seinem Sitz/ Wohnsitz zu verklagen.