Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dürfen vom Mieter nicht auf Dritte übertragen werden. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
Der Vermieter bemüht sich, die genannten Geräte und Zusatzausrüstungen zu den vorgesehenen Terminen bereitzustellen. Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als Fixtermine gekennzeichnet sind, sind sie grundsätzlich unverbindlich.
Auf jeden Fall haftet der Vermieter als Folgeschaden nur, wenn der Termin aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner Mitarbeiter nicht eingehalten wird und dann nur begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietzinses.